DE: Auflösung einer GbR: Wann verjährt die Gesellschaftsschuld?
Der Rückzahlungsanspruch eines nicht verbrauchten Vorschusses auf etwaige Anwaltsgebühren entsteht bereits aufschiebend bedingt mit dem Zahlungseingang des Vorschusses. Bei Auflösung der Rechtsanwalts-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geht die Verbindlichkeit in Form des Rückzahlungsanspruchs auf die jeweiligen Gesellschafter über. Dazu entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) weiter, dass Haftungsverbindlichkeiten des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft auch dann in fünf Jahren verjähren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt.
2016 wurde das Insolvenzverfahren gegen den Mandanten einer damaligen Anwalts-GbR eröffnet. Der zuständige Anwalt teilte der Rechtsschutzversicherung des Mandanten daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahren sowie die Auflösung der Anwalts-GbR mit. Auch wurde das gerichtliche Verfahren, für das die Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss zahlte, eingestellt. Die Rechtschutzversicherung des Mandanten verlangt nun von den Gesellschaftern der bereits aufgelösten Anwalts-GbR den geleisteten Vorschuss zurück. Diese verweigerten jedoch die Zahlung. Daraufhin erwirkte im Jahr 2019 die Rechtsschutzversicherung Mahnbescheide gegen die Gesellschafter. Erst 2020 setze die Versicherung das Verfahren fort. Die ehemaligen Gesellschafter erhoben daraufhin Verjährungseinrede.
Laut BGH entsteht der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gebührenvorschüsse schon mit der Leistung des Vorschusses und unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch auch tatsächlich entsteht. In diesem Fall trat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Auflösung des Anwaltsvertrags die aufschiebende Bedingung für den Rückzahlungsanspruch ein.
Der Beklagte haftet hier als Gesellschafter der GbR akzessorisch für deren Verbindlichkeiten. Die Gesellschafterschuld verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Eine fünfjährige Sonderverjährung ergibt sich jedoch aus § 159 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft. Diese gilt auch dann, wenn die Frist für die Verjährung der Gesellschafterschuld kürzer ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf eine Verjährung seiner Haftungsverbindlichkeit binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist berufen. In Lauf gesetzt wurde nur die fünfjährige Frist. Diese wurde durch den von der Klägerin gestellten Mahnbescheid und erneut durch die später erfolgte Überleitung in das streitige Verfahren rechtzeitig gehemmt.
BGH IX ZR 81/21 (16.12.2021)