D: UPDATE: Umstrittenes Legal-Tech-Gesetz verabschiedet

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Am 10.06.2021 hat der Bundestag das umstrittene neue „Legal-Tech-Gesetz“ (Gesetz zur Förderung verbrauchergerechterer Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt) beschlossen. Vorgesehen sind Erfolgshonorare für Rechtsanwälte und verbesserte verbraucherfreundliche Regelungen für Inkassodienstleister.

Das Gesetz sieht vor, widersprüchliche Regelungen im Bereich des Erfolgshonorars und der Prozesskostenfinanzierung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten abzuschwächen und somit ein dem europäischen Erfordernis entsprechendes kohärentes Regelungsgefüge zu schaffen.

Erstmals wird die Prozesskostenfinanzierung im Bereich des außergerichtlichen Inkassos und beim gerichtlichen Mahnverfahren für Rechtsanwälte möglich. Ansonsten bleibt es aber bei einem Verbot. Der Vorteil einer Zulässigkeit liegt in der deutlichen Reduzierung des Kostenrisikos von Rechtsuchenden und damit einen deutlich besseren Zugang zum Recht und dem Verbraucherschutz für die Allgemeinheit.

Auch soll eine Gleichstellung bei der Forderung eines Erfolgshonorars (Höhe der Rechtsanwaltsvergütung ist abhängig vom Erfolg, den der betreffende Anwalt erzielen konnte) hergestellt werden. Bisher durfte ein Erfolgshonorar nicht generell vereinbart werden, sondern nur dann, wenn der Mandant aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ansonsten nicht in der Lage wäre, sich juristischen Rat einzuholen, § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, für gerichtliche und außergerichtliche Mandate, die Geldforderungen von EUR 2.000 nicht übersteigen, bei außergerichtlichem Inkasso und gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verlangen zu können.

Des Weiteren soll der Verbraucherschutz durch Erhöhung der Transparenz und damit Verständlichkeit des Geschäftsmodells des Legal-Tech-Inkassos verbessert werden. Inkassodienstleister müssen Nebenleistungen genauer angeben, § 13 Abs. 2 RDG. Insoweit wurde der Begriff des Inkasso nach § 2 Abs. 2 RDG neu definiert. Auch treffen sie im Bereich des Verbraucherinkassos zukünftig spezielle Informationspflichten. Ebenso soll den Aufsichtsbehörden eine Vorabprüfung ermöglicht werden, ob die angestrebte Tätigkeit vereinbar mit einer Registrierung als Inkassodienstleister ist.

Der Gesetzesentwurf traf auf viel Widerstand, denn viele offene Rechtsfragen bleiben ungeklärt. Unter anderem wann man Abtretungen auf Inkassolizenzen stützen kann und somit das österreichische Modell der Sammelklage zulässig wäre.

BR-Drucksache 58/12 (22.01.2021)




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