D: Teil 2: MoPeG – Wesentliche Änderungen für die GbR

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Am 01.01.2024 soll das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) in Kraft treten. Im Fokus der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit im Gesetz und der Behebung des Publizitätsdefizits.

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz wird ein Leitbildwandel von einer Gelegenheitsgesellschaft hin zu einer rechtsfähigen, auf eine gewisse Dauer angelegte und mit Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft vollzogen. Nach dem neu gefassten § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll es:

Durch diese Differenzierung soll eine Annäherung an die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) vorgenommen werden.

Auch soll es künftig möglich sein, die GbR in ein öffentliches Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. So soll das bisherige Publizitätsdefizit behoben werden. Grundsätzlich besteht eine Registrierungswahlfreiheit, jedoch ist eine Eintragung für den Erwerb von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten, wie zB der Erwerb von Grundstücken, notwendig.

Das Gesetz sieht auch erstmals eine Regelung zum Beschlussmängelrecht bei Personenhandelsgesellschaften vor. Zünftig sollen, wie nach aktienrechtlichem Anfechtungsmodell, fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr grundsätzlich nichtig, sondern durch Klage anfechtbar sein. Normiert werden die entsprechenden Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB), sind aber im Einvernehmen der Gesellschafter abdingbar. Dieses Beschlussmängelverfahren ist jedoch in den entsprechenden Gesellschaftsverträgen zu vereinbaren.

Ebenfalls durch Gesetz klargestellt wird, dass die rechtsfähige GbR an sich Träger ihres Vermögens ist. Eine Vollstreckung aus einem Titel kann somit nur in das Vermögen der Gesellschaft, nie in das eines Gesellschafters erfolgen.

In Österreich hingegen wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder durch Gesetz nach § 1175 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) noch durch ständige Rechtsprechung als rechtsfähig angesehen. Laut Gesetzgeber wird das auch nicht als notwendig erachtet, denn mit der zweckoffenen OG sei das Erfordernis abgedeckt. Auch wird vom Obersten Gerichtshof eine Anwendung des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells für Personenhandelsgesellschaften abgelehnt.

(Drucksache 19/27635)





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