COVID-Förderungen werden künftig an steuerliches Wohlverhalten gebunden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Nationalrat hat beschlossen, dass COVID-19-Förderungen in Zukunft nur mehr sich steuerlich wohlverhaltenden Unternehmen gewährt werden. (Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden).

Gegenstand des Gesetzes sind Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) geleistet werden (so zB der Umsatzersatz oder der Fixkostenzuschuss). Diese Förderungen dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die sich in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung steuerlich wohlverhalten haben (§ 2).

Von der Förderung ausgeschlossen gemäß § 3 sind demnach Unternehmen,

• bei denen in den letzten drei veranlagten Jahren ein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO (Bundesabgabenordnung) vorliegt, der jeweils zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro geführt hat

• die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 (Körperschaftssteuergesetz 1988) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen waren,

• die einen Sitz oder Niederlassung in einem nicht kooperativen Staat für Steuerzwecke (laut „schwarzer EU-Liste“) haben und dort im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG 1988 erzielen oder

• wenn über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe oder eine Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Ausgenommen sind Finanzordnungswidrigkeiten und Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen von höchstens 10.000 Euro.

Bereits ausbezahlte Förderungen können innerhalb von fünf Jahren verzinst zurückgefordert werden, wenn die zuständigen Stellen Kenntnis von derartigen Umständen erlangen.

Die Bestimmungen sind nur auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

BGBl I Nr. 11/2021 (07.01.2021)




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