COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung - durch COVID-19-Rücklage sollen betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden können
Ein Entwurf für die Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) wurde durch das Bundesministerium für Finanzen ausgesendet. Im Rahmen dieser Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, positive Liquiditätseffekte vor Durchführung der Veranlagung 2020 herbeizuführen, indem voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 in der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten berücksichtigen werden („COVID-19-Rücklage“).
Die gesetzliche Ermächtigung für eine solche vorgezogene Möglichkeit der Verlustberücksichtigung liefert § 124b Z 355 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988). Der Abzug dieser Rücklage erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte und ist insoweit systematisch dem Verlustrücktrag nachgebildet und soll möglichst dessen gesetzlichen Regelung entsprechen.
Bereits in den Materialien zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 96/2020) wurde eine Verordnung dieser Art angekündigt. Vorgesehen ist, dass diese die genaue technische Ausgestaltung, hinsichtlich der geplanten Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(Vorauszahlungen) zu ermöglichen, regeln soll.
Gemäß den Materialien muss hinsichtlich der COVID-19-Rücklage folgendes gelten:
• der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 ist positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ;
• die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019, wobei sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt lässt;
• die Rücklage beträgt bis zu 30% (ohne weiteren Nachweis) bzw. bis zu 60% (soweit der voraussichtliche negative Gesamtbetrag glaubhaft gemacht wird) des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, maximal jedoch 5 Mio. Euro.
BMF, Begutachtungsentwurf (24.08.2020)