COVID-19: Die aktuellen Regelungen zum Homeoffice
Da die Pandemie weiterhin unseren (Arbeits-)Alltag beherrscht, ist Homeoffice ein wichtiger Bestandteil des Lebens vieler ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen. Daher ist es wichtig sich einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des aktuellen Homeoffice-Pakets zu schaffen.
Das Arbeiten im Homeoffice ist hauptsächlich im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Andere arbeitsrechtliche Gesetze, wie das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und die jeweiligen Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge gelangen ebenfalls zur Anwendung.
Da § 2h Abs 1 AVRAG von einer Regelmäßigkeit bei Arbeit im Homeoffice ausgeht, gelten die neuen Regelungen des Homeoffice-Pakets nicht bei Homeoffice unter besonderen Umständen oder Unregelmäßigkeit. Homeoffice zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn muss schriftlich vereinbart werden (§ 2h Abs 2 AVRAG). Bei der Auflösung einer solchen Vereinbarung ist die Frist nach § 2h Abs 4 AVRAG zu beachten.
ArbeitgeberInnen müssen die notwendigen digitalen Arbeitsutensilien bereitstellen, die eine Person zu Hause benötigt (§ 2h Abs 3 AVRAG). Diese müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Wenn die Nutzung eigener (privater) Mittel vereinbart wird, sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, eine Pauschale zu zahlen. Da Privatwohnungen der ArbeitnehmerInnen als auswärtige Arbeitsstellen gelten, kommen auch nicht arbeitsstättenbezogene Schutzvorschriften zur Anwendung (§ 2 Abs 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG)
ArbeitnehmerInnen haften nach dem § 2 DHG für verursachte Schäden an bereitgestellten Arbeitsmitteln der ArbeitgeberInnen. Nach neuem Recht gilt dies auch dann, wenn ein Haushaltsmitglied diesen Schaden herbeiführt (§ 2 Abs 4 DHG).
Was die Unfallversicherung beim Arbeiten im Homeoffice angeht, deckt diese nun auch Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der Heimarbeit ab (§ 175 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Dies gilt insbesondere auch für Unfälle am Weg zur bzw von der Kinderbetreuungsstelle oder am Weg zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse.
Bezüglich der Arbeitszeiten gilt grundsätzlich weiterhin die bisherige Arbeitszeiteinteilung. Tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen sind weiterhin zu führen. Eine Betretung der Privatwohnung der ArbeitnehmerInnen durch Organe der Arbeitsinspektion ist nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung gestattet (§ 4 Abs 10 Arbeitsinspektionsgesetz - ArbIG).
Letztlich kann ein etwaiger Betriebsrat durch Schließung einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 27 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG für Erleichterungen in Bezug auf Arbeiten im Homeoffice sorgen.
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