COVID-19: Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen wurden
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Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur Änderung der besonderen Vorkehrungen in Strafsachen.
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1.COVID-19-JuBG) verordnet in § 9 die Kompetenz der Bundesministerin im Hinblick auf die Coronakrise vorläufige Maßnahmen zu treffen. Darauf basierend wird die Verordnung, mit welcher zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen wurden, folgendermaßen geändert:
- Der Besuchsverkehr ist, mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen gemäß § 5 Abs 1 bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
- Weiters wird bei § 5 ein zweiter Absatz hinzugefügt, wonach mehrere Besucher nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, welcher das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine erwachsene Begleitperson.
Die Änderungen treten mit 1.05.2020 in Kraft, gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. Die Verordnung tritt mit 31. Mai 2020 außer Kraft.
BGBl. II Nr. 180 2020