BVwG: Keine Löschpflicht von Sitzungsprotokollen der ÖH

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten in Sitzungsprotokollen einer Personalkörperschaft (hier die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft – ÖH) nicht besteht.

Im Ausgangsfall beschwerte sich ein Mandatar der Bundesvertretung der ÖH, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, darüber, dass sein Name und zum Teil auch sein Stimmverhalten in Sitzungsprotokollen aus den Jahren 2009-2011, die auf der Webseite der ÖH veröffentlicht sind, aufscheint. Er forderte die ÖH auf, seinen Namen aus den Protokollen zu entfernen und die Links zu den Protokollen offline zu stellen. Da die ÖH dieser Aufforderung nicht nachkam, beschwerte sich der Mandatar bei der Datenschutzbehörde (DSB).

Die DSB gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die ÖH gegen das Recht auf Löschung nach Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe.

Dagegen erhob die ÖH erfolgreich Beschwerde an das BVwG:

Ein Löschungsanspruch (Art 17 DSGVO) besteht nicht, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nachkommen kann. Er scheidet ebenso aus, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Die von der Bundesvertretung selbst gem § 9 Abs 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) zu beschließenden Satzung enthält die Verpflichtung, Sitzungsprotokolle inklusive Namen der Anwesenden im Internet zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung ist Ausfluss des demokratischen Prinzips und findet sich in ähnlicher Weise auch im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats. Entgegen der Ansicht der DSB ist eine Veröffentlichung auch von Beschlussprotokollen der Bundesvertretung aus vergangenen Funktionsperioden daher weiterhin erforderlich, da das Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich nicht begrenzt ist.

Somit erfolgte die Datenverarbeitung gem Art 6 Abs 1 lit c und e DSGVO rechtmäßig und steht einem Löschungsanspruch entgegen.

BVwG W108 2250856-1/6E (28.04.2023)




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