Bundesstraßen-Mautgesetz: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zur Vorabentscheidung vor.
Für die Benützung bestimmter österreichischer Bundesstraßen ist Maut über das Mautsystem der Antragsgegnerin, die aufgrund ihres Fruchtgenussrechts an allen Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich Mautgläubigerin ist, zu entrichten.
Digitale Mautprodukte können unter anderem über den von der Antragsgegnerin betriebenen Mautshop, in physischen Vertriebsstellen der Antragsgegnerin oder bei Vertriebspartnern erworben werden. In allen Fällen werden den Endkunden digitale Mautprodukte zu den gleichen Preisen wie im Mautshop der Antragsgegnerin angeboten, insbesondere ohne zusätzliche Servicegebühr.
Dem Bezug eines digitalen Mautprodukts im Mautshop legt die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2017 Allgemeine Nutzungsbedingungen („ANB“) zugrunde, die ein Weiterveräußerungsverbot vorsehen.
Antragsgegnerin verhindert Erwerb digitaler Mautprodukte durch die Antragstellerin
Die Antragstellerin bietet über ihre Website digitale Mautprodukte für die Autobahnen in Österreich an. Sie erwarb diese digitalen Mautprodukte von der Antragsgegnerin selbst bzw über deren Vertriebspartner und verlangte dafür einerseits den Mautpreis und andererseits eine Servicegebühr.
Seit 15.03.2024 verhindert die Antragsgegnerin den Erwerb digitaler Mautprodukte im Mautshop durch die Antragstellerin.
Die Antragstellerin beantragte daher, der Antragsgegnerin die Abstellung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung aufzutragen und der Antragstellerin den Zugang zum Mautshop der Antragsgegnerin zu gewähren.
Der OGH betonte, dass die Antragsgegnerin als einzige Mautgläubigerin eine Monopolstellung und auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für den Vertrieb von in Österreich gültigen digitalen Mautprodukten zukommt, auf dem sie als Unternehmerin tätig ist.
OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem Nachfrager eine Dienstleistung, nämlich die Registrierung von Kennzeichen von Kunden des Nachfragers im Mautsystem des marktbeherrschenden Unternehmens, zu erbringen, missbräuchlich im Sinn des Art 102 AEUV sein, wenn diese Dienstleistung durch das marktbeherrschende Unternehmen selbst erbracht wird, der Nachfrager damit also keine „neue Dienstleistung“ erbringt, obwohl diese Weigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch den Nachfrager auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen wäre und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich wäre?