BMJ – RV zur neuer Baumhaftung veröffentlicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) möchte die Haftung des Baumhalters auf neue Beine stellen und hat kürzlich einen Ministerialentwurf ausgearbeitet, der nun als Regierungsvorlage dem Parlament vorgelegt wurde.

Bisher kannte das ABGB keine eigenen Regelungen über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume, etwa durch das Umstürzen des Baumes oder durch das Herabfallen eines Baumastes. Die Judikatur hat für solche Ereignisse vielmehr die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung analog herangezogen. Diese erlegen dem Besitzer die Beweislast dafür auf, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Die Furcht vor einer strengen Haftung hat in der Praxis dazu geführt, dass Bäume häufig präventiv gefällt wurden, ohne dass dies unter Sicherheitsaspekten tatsächlich erforderlich war.

Diesem Problem möchte der vorgeschlagene neue § 1319b ABGB begegnen.

Dieser lässt den Halter eines Baumes für jene Schäden haften, die durch ein Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht wurden. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen dabei insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Klargestellt wird auch, dass die allgemeinen Beweislastregelungen zur Anwendung gelangen. Ausdrücklich soll der neu vorgeschlagene § 1319b nicht für Bäume im Wald gelten, da § 176 Forstgesetz für jene ein eigenes Haftungsregime aufstellt.

Die neuen Bestimmungen sollen – nach positiver Beschlussfassung im Parlament – mit 1. Mai 2024 in Kraft treten.

RV 313/ME – XXVII. GP (28.02.2024)




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