BMJ passt Spätrücktritt bei Lebensversicherungen an
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vorgelegt. Damit soll nun klargestellt werden, dass bei einem Spätrücktritt von einer Lebensversicherung alle gezahlten Prämien zurückzuerstatten sind.
In § 5c Abs 3 VersVG soll klargestellt werden, dass „eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, einer fehlerhaften Belehrung gleichzuhalten [ist].“
Gem § 176 Abs 1 VersVG erhält der Versicherungsnehmer bei Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrags den Rückkaufswert erstattet. § 176 Abs 1a VersVG in der noch gültigen Fassung sah für einen Rücktritt, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 5c Abs 2 VersVG vorlagen („Spätrücktritt“), eine gestaffelte Regelung für den Umfang der Rückzahlungsverpflichtungen vor. Als Folge des EuGH-Urteils „Rust-Hackner“ (EuGH, 19.12.2019, C-355/17 bis C-357/18 und C-479/18) wandte der Oberste Gerichtshof § 176 Abs 1a aber in Fällen des Spätrücktritts nicht mehr an und ordnete die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an.
Nunmehr soll § 176 Abs 1a VersVG klarstellen, dass § 176 Abs 1 VersVG bei einem Rücktritt nach § 5c VersVG nicht mehr anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass die Rückzahlung bei einem Spätrücktritt nun ausdrücklich nicht mehr auf den Rückkaufswert begrenzt ist, sondern – im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH – eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt. Versicherungsnehmer erhalten daher sämtliche gezahlte Prämien zurück.
Die neuen Bestimmungen sollen am 01.08.2022 in Kraft treten und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt ab 01.01.2019 erklärt wurde.
1446 d.B. XXVII. GP – Regierungsvorlage