BMJ: Entwurf für eine Restrukturierungsordnung liegt vor

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts einen Entwurf für ein Gesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung - ReO) in Begutachtung geschickt.

Ziel der ReO ist es, einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffen, der es den Schuldnern ermöglicht, sich zu restrukturieren, um so die unnötige Liquidation bestandfähiger Unternehmen zu begrenzen. Sind solche Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, steht ihnen ein gerichtliches vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren zur Verfügung.

Voraussetzung für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens soll die ansonsten „wahrscheinliche“ Insolvenz des Schuldners sein. Herzstück eines solchen Verfahrens ist der Restrukturierungsplan. Dieser ist vom Schuldner vorzulegen muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

Der Restrukturierungsplan muss von den betroffenen Gläubigern angenommen werden. Das ist der Fall, wenn in jeder Gläubigerklasse die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt und wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 75% der Gesamtsumme der Forderungen der Gläubiger jeder Klasse beträgt. Der Plan muss danach noch vom Gericht bestätigt werden.

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht außerdem zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan eine Vollstreckungssperre anordnen. Diese ist in der Regel nur für eine Dauer von drei Monaten möglich, kann aber in Ausnahmefällen um weitere drei Monate verlängert werden.

Zudem ist die zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans vorgesehen. Für dessen Entlohnung muss der Schuldner einen Kostenvorschuss entrichten.

Begutachtungsentwurf, BMJ (22.02.2021)




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