BGH zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht für Altgesellschafter
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Verfahren über die Haftung von Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft zu entscheiden. In einem Streit um die Aufklärungspflichten grenzte das Gericht die spezialgesetzliche Prospekthaftung von der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ab.
Geklagt hatten Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft auf Schadenersatz. Sie machten geltend, durch die Gründungsgesellschafter nicht hinreichend über kapitalmäßige beziehungsweise personelle Verflechtungen aufgeklärt worden zu sein.
Nach Ansicht des zweiten Zivilsenats ist im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten nicht generell ausgeschlossen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes wurden allerdings spezialgesetzliche Aufklärungspflichten geschaffen, was eine Neuausrichtung der bisherigen Rechtsprechung zu den bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter rechtfertigt.
Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht kann danach nur noch solche Altgesellschafter treffen, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen. Vertriebsverantwortung tragen folglich die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter, so der BGH.
Eine Altgesellschafterin jedoch trage die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen habe. Ebenso begründe eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft noch keine Verantwortung für den Vertrieb.
Schließt also die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung aus, steht das einer an eine Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten nicht entgegen.
BGH II ZR 57/21 (27.06.2023)