BGH zum Beweis der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Das bloße Hoffen eines Gläubigers sein Schuldner werde in nächster Zeit alle Verbindlichkeiten bezahlen können, kann laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) zum Beweis des Gegenteils des vermuteten Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners nicht ausreichen. Die Vermutung der Gläubiger habe vom Benachteiligungsvorsatz seines Schuldners gewusst, kann nur durch Tatsachen widerlegt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger der insolventen Schuldnerin ein bis zum 01.03.2015 rückzahlbares Darlehen iHv EUR 550.000 zur Finanzierung des Kaufes von Anteilen an einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, gewährt. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung sollte das Darlehen jährlich mit 12 % zu verzinsen sein. Die Schuldnerin beabsichtigte eine Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum und den anschließenden Abverkauf mit Gewinn. Der Gläubiger sollte am Gewinn des Verkaufs mit 50% beteiligt werden. Die Darlehensrückzahlung erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Auf Druck des Gläubigers leistete die Schuldnerin in Folge die Darlehenssumme in vier Teilzahlungen.
Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin klagte nun den Gläubiger auf Rückgewähr der vier Zahlungen iHv circa EUR 378.000. Denn schmälert die Handlung des Schuldners, hier die vollständige Rückzahlung des Darlehens, die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger und hatte der befriedigte Gläubiger vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis, dann kann die an ihn geleistete Summe zurückgefordert werden.
Die Vorinstanzen gaben dem Gläubiger Recht und der Insolvenzverwalter hatte das Nachsehen. Insoweit fehle es an der Kenntnis des Darlehensgebers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Allein aus der erkannten Zahlungsfähigkeit kann nicht auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.
Der BGH war anderer Meinung. Es fehle insbesondere an Feststellungen zum Benachteiligungsvorsatz und zum Eingreifen des Vermutungstatbestands aus der Insolvenzordnung. Es sei daher Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu unterstellen.
Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen, so der BGH. Dieser ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. Dies erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage. Eine bloße Hoffnung auf Befriedigung der übrigen Gläubiger kann nicht ausreichend sein.
BGH IX ZR 112/22 (26.10.2023)