BGH zu Vertragsstrafklauseln bei Einheitspreisverträgen
Vertragsstrafklauseln bei Bauverträgen sind generell bis zu einer Höhe von 5% zulässig, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Bei dem in der Branche üblichen Einheitspreisvertrag darf dabei die Anknüpfung nicht an die zu Beginn vereinbarte Auftragssummer erfolgen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Auftragnehmer dann übermäßig an Vergütung einzubüßen hätte.
Eine Kommune schrieb den Auftrag für einen Glasfaserausbau aus. Das den Zuschlag erhaltene Unternehmen und die Kommune vereinbarten einen Einheitspreis. Die tatsächlich zu zahlende Endsumme bestimmt sich somit nach der am Ende tatsächlich erbrachten Leistung. Diese betrug nach Abnahme circa EUR 6 Millionen. Die Kommune zahle jedoch nicht die vollständige Summe, sondern behielt sich eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung von EUR circa EUR 285.000 ein.
Die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien sahen folgende Klausel vor: Bei verspäteter Vollendung des Werkes sollten je Werktag des Verzugs 0,2% der Netto-Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen sein, insgesamt höchstens 5% der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme.
Im Ergebnis folgte der BGH dem Urteil des Landgerichts und gab der Klage des Unternehmens auf Zahlung des ihm zustehenden restlichen Werklohns statt. Der Anspruch des Klagegegners, der Kommune, auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe nicht.
Es komme nicht darauf an, ob die Klausel zur Vertragsstrafe überhaupt in den Vertrag einbezogen wurde. Auch wenn sie Bestandteil des Vertrags geworden wäre, halte die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand und es müsse von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden.
Nach Ansicht des Gerichts sind Vertragsstrafklauseln bei Bauverträgen generell bis zu einer Höhe von 5% zulässig. Problematisch sei hier aber; dass der Prozentsatz an die vereinbarte Netto-Auftragssumme anknüpfe, die noch vor Ausführung des Auftrags festgelegt wurde.
Das könne bei einem Einheitspreisvertrag dazu führen, dass die zu zahlende Vertragsstrafe mehr als 5% des Vergütungsanspruchs ausmachen könne und zwar dann, wenn sich das Auftragsvolumen nachträglich verringert.
Der Zweck, die Vertragsstrafe in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten, wäre damit nicht eingehalten.
BGH VII ZR 42/22 (15.02.2024)