BGH konkretisiert den Begriff personenbezogener Daten nach Art 15 DSGVO
Sind Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags, insbesondere zu Beitragsanpassungen, Tarifwechseln und Tarifbeendigungen, als personenbezogene Daten zu qualifizieren? Mit dieser Frage hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.
Auskunftsbegehren zum Beitragsverlauf eines Krankenversicherungsvertrags
Der Kläger war seit 2010 privat krankenversichert. In den Folgejahren kam es zu mehreren Beitragsanpassungen, die ihm jeweils schriftlich mitgeteilt wurden. Da ihm diese Unterlagen nicht mehr vorlagen, verlangte er von seinem Versicherer auf Grundlage von Art 15 Abs 1 und 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Kopie der „personenbezogenen Daten“ zum Beitragsverlauf seines Vertrags. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab dem Auskunftsbegehren hingegen statt. Auf die Revision der Versicherung hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache nun zurück.
Abgrenzung zwischen personenbezogenen Daten und Tarifinformationen
Der BGH stellt klar, dass der Begriff der personenbezogenen Daten zwar weit auszulegen ist, jedoch nicht jede Information, die Auswirkungen auf eine Person hat, automatisch personenbezogen ist.
Entscheidend sei, ob die Information mit einer bestimmten Person so verknüpft ist, dass diese identifiziert oder identifizierbar wird. Informationen zum Zeitpunkt und zur Höhe von Beitragsanpassungen, zu Tarifwechseln oder Tarifbeendigungen seien neutrale und für sich genommen regelmäßig lediglich tarif- und preisbezogene Daten. Allein der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von diesen Änderungen betroffen ist, begründe noch keinen Personenbezug.
BGH I ZR 115/25 (18.12.2025)