BG Meidling: Keine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses bei COVID-19-bedingten Betriebsschließungen nach § 1104 ABGB

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einem ersten Urteil zu § 1104 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entschied das Bezirksgericht (BG) Meidling, dass bei COVID-19-bedingten Betriebsschließungen keine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses besteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte, die ein Friseurgeschäft betreibt, ihre Zinszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein, worauf die Vermieterin die Räumung sowie die Zahlung des Mietzinses begehrte. Der Vermieterin zufolge stelle § 1104 ABGB keine taugliche Grundlage dar, Mietzinszahlungen einzustellen. Hoheitliche Maßnahmen („Lockdown“) seien der Risikosphäre des Bestandnehmers zuzuordnen. Außerdem stehe das Objekt auch ohne Kundenbesuche weiterhin für Lager- oder Buchhaltungszwecke zur Verfügung, womit jedenfalls ein hundertprozentiges Mietzinsminderungsrecht nicht zustehe.

Rechtlich führte das BG dazu aus, dass die COVID-19-Pandemie als Seuche im Sinne des § 1104 ABGB anzusehen ist. Somit liege die Gebrauchseinschränkung gerade nicht in der Sphäre des Bestandnehmers. Die Seuche sei auch kein vom Bestandnehmer zu tragendes „allgemeines Lebensrisiko“, sondern treffe einen größeren Personenkreis. § 1107 ABGB finde daher keine Anwendung. Die Zinsminderung trete dann ein, wenn der Bestandnehmer aus nicht aus seiner Sphäre stammenden Gründen an der vertragsmäßigen Nutzung gehindert sei, wobei der vertraglich bedungene Verwendungszweck des Mietgegenstands wesentlich ist. Es komme daher nicht darauf an, ob das Objekt noch auf irgendeine andere Weise verwendet werden kann. Eine auch während des Lockdowns anhaltende Lagerung von Waren sei nur dann zu berücksichtigen, wenn die Lagerung typischerweise für den eigentlichen Betriebszweck erforderlich ist. Unerheblich sei weiters, welchen Umsatz die beklagte Partei in den Folgemonaten hatte.

BG Meidling 9 C 368/20b (28.10.2020)




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