Belarus-Sanktionen: Einfrieren von Geldern ungelisteter Gesellschaften

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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In seiner Entscheidung hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass Vermögenswerte einer nicht in der Sanktionsliste aufgeführten Gesellschaft eingefroren werden können, wenn diese Gesellschaft von einer Person kontrolliert wird, die darin aufgeführt wird.

Ende 2020 wurde ein belarussischer Staatsangehöriger in die Liste der natürlichen Personen aufgenommen, die von den Sanktionen der EU gegen Belarus betroffen sind. Daraufhin wurden die Vermögenswerte einer litauischen Gesellschaft, die nicht in der Liste aufgeführt wurde, von zwei Banken mit der Begründung eingefroren, dass 50% ihres Kapitals von dem sanktionierten Staatsangehörigen gehalten würden. Eine Klage der Gesellschaft auf Freigabe der Vermögenswerte wurde abgewiesen. Dem Gerichtshof wurden Fragen zur Möglichkeit des Einfrierens von Geldern einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person oder Organisation zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Einfrieren betrifft auch Gelder einer nicht gelisteten Person

Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass das Einfrieren auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht in der Liste aufgeführten Gesellschaft betrifft, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist zu vermuten, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 % am Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft, sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.

Verfahren muss für gelistete und nicht-gelistete Personen möglich sein

Weiters stellte der Gerichtshof fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein Verfahren einzurichten, das es nicht nur den nicht in der Liste aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden, weil sie mutmaßlich von einer in der Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, sondern auch dieser gelisteten Person ermöglicht, die Maßnahme des Einfrierens anzufechten und gegebenenfalls ihre Aufhebung zu erwirken.

EuGH C-84/24 (12.03.2026)




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