Automatisierte Bonitätsprüfung: OGH legt Fragen zu Art 22 DSGVO vor
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob die automatisierte Ablehnung bestimmter Zahlungsarten (Rechnung, Teilzahlung) durch ein Versandhandelsunternehmen unter Art 22 Abs 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt und ob diese Praxis ohne Einwilligung der Kunden zulässig ist.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte auf Unterlassung, weil die Beklagte bei Neukunden automatisiert Bonitätsprüfungen durchführt und bei negativem Ergebnis nur noch sichere Zahlungsarten (Kreditkarte, PayPal) anbietet. Der VKI sah darin eine unzulässige automatisierte Einzelentscheidung nach Art 22 DSGVO.
Die Beklagte argumentierte, dass keine rechtliche Wirkung oder erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, weil der Vertrag weiterhin abgeschlossen werden könnte, und dass die Entscheidung zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Die Beklagte erhält monatlich rund 50.000 bis 60.000 Bestellungen, überwiegend online. Etwa 90 % der Kunden wählen unsichere Zahlungsarten wie Rechnung oder Teilzahlung. Bei Neukunden erfolgt automatisch eine Bonitätsprüfung: Ist der Kunde unbekannt oder das Scoring rot, werden unsichere Zahlungsarten abgelehnt, die Bestellung kann aber per Kreditkarte oder PayPal durchgeführt werden. Bei gelbem Scoring entscheidet ein Mitarbeiter nach manueller Prüfung, bei grünem Scoring wird die Bestellung automatisch freigegeben. Eine vollständige Auftragsablehnung erfolgt nie, sondern lediglich eine Einschränkung der Zahlungsart.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Einschränkung auf bestimmte Zahlungsarten stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, zumal andere zumutbare Zahlungsmöglichkeiten bestehen. Außerdem ist eine manuelle Prüfung bei bis zu 60.000 Bestellungen pro Monat nicht praktikabel.
Der OGH sah zentrale unionsrechtliche Fragen ungeklärt und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Insbesondere möchte er klären lassen:
1. Ob die Einschränkung auf sichere Zahlungsarten iSd Art 22 Abs 1 DSGVO eine „rechtliche Wirkung“ darstellt oder „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“.
2. Ob ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Vertragszweck und Bonitätsprüfung bestehen muss und ob die verwendeten Daten objektiv geeignet sein müssen, die Bonität einzuschätzen.
3. Wer die Beweislast dafür trägt, welche Daten konkret verarbeitet werden.
4. Ob die automatisierte Entscheidung selbst erforderlich sein muss oder ob auch eine manuelle Prüfung in Betracht zu ziehen ist, welche Bedeutung Kundenerwartungen und die Anzahl der einlangenden Bestellungen haben.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGHs ausgesetzt.
OGH 6 Ob 15/25m (13.08.2025)