Auskunftsanspruch des Pflichteilsberechtigten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft von einer vom Erblasser (mit)errichteten Privatstiftung verlangen kann. Anlassfall war die Klage der Witwe eines 2022 verstorbenen Erblassers, der bereits 1998 gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Privatstiftung gegründet hatte. Die Klägerin begehrte unter anderem Auskunft über Vermögenswidmungen, den Vermögensstand der Stiftung sowie über Begünstigte und Ausschüttungen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 786 ABGB, der Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über pflichtteilsrelevante Schenkungen gewährt. Der OGH unterscheidet dabei zwischen Zuwendungen an die Privatstiftung selbst und Zuwendungen an Dritte über die Stiftung. Hinsichtlich der Vermögenswidmungen stellt der OGH klar, dass die Privatstiftung als Geschenknehmerin verpflichtet ist, alle zur Bewertung notwendigen Informationen zu liefern. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vermögensopfers, hier also der Todeszeitpunkt, weshalb jedenfalls der Vermögensstand der Stiftung zu diesem Zeitpunkt offenzulegen ist.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht jedoch die Auskunft über Begünstigte und Ausschüttungen. Hier erkennt der OGH eine planwidrige Lücke: Weder die Stiftung noch die Erben können regelmäßig ausreichende Informationen bereitstellen, was die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gefährden würde. Zur Schließung dieser Lücke bejaht der OGH eine analoge Anwendung des § 786 ABGB und erweitert die Auskunftspflicht der Privatstiftung. Ein Interesse an Geheimhaltung solle der Auskunftserteilung nicht entgegenstehen.

Diese muss daher auch offenlegen, welche Personen zum Todeszeitpunkt Begünstigte waren, und welche Ausschüttungen erfolgt sind, soweit diese auf dem Willen des Erblassers beruhen. Die Privatstiftung wird damit funktional als „verlängerter Arm“ des Erblassers behandelt. Die Entscheidung stellt klar, dass Pflichtteilsansprüche nicht durch die Zwischenschaltung einer Privatstiftung unterlaufen werden dürfen und stärkt deren effektive Durchsetzung.

2Ob115/25p (26.03.2026)




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