Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts (2. Teil)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In der Ausgabe des USANCEN Newsletters von letzter Woche wurde der erste Teil einer praxisrelevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten Klauseln.

Klausel 2:

„Bearbeitungsspesen (einmalig)* EUR 999,95

*diese Bearbeitungsspesen sind eine einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kredit/Darlehensvertrages, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit/Darlehensunterlagen und sie werden bei einer vorzeitigen Rückführung des Kredit/Darlehensbetrages nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet.“

Das Erstgericht beurteilte die Klausel als transparent. Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, dass die Klausel der Inhaltskontrolle unterliege und gröblich benachteiligend sei. Der OGH bestätigte, dass die Vertragsbedingung dem Transparenzgebot sowie dem Verbot der gröblichen Benachteiligung unterliegt.

In der gegenständlichen Klausel sind Bearbeitungsspesen von EUR 999,95 vorgesehen. Ausgehend vom von der Beklagten vorgebrachten Aufwand von durchschnittlich 20 bis 23 Stunden für die Tätigkeiten ist schon allein aufgrund des Personalaufwands keine grobe Kostenüberschreitung ersichtlich.

Im Ergebnis ist die Klausel nicht gröblich benachteiligend und somit zulässig.

Klausel 8:

„Für besondere Dienstleistungen sowie für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand kann eine Kostenpauschale in Rechnung gestellt werden.“

Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend und intransparent. Der OGH schloss sich den Ausführungen der Vorinstanzen an.

Der Wortlaut der Klausel lässt offen, was unter „besonderen Dienstleistungen“ oder einem „vom Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand“ zu verstehen ist. Die von der Beklagten gezogene Abgrenzung zu den im Preisblatt angeführten oder mit der Gewährung und Gestionierung eines Kredits normalerweise verbundenen Dienstleistungen lässt sich der Klausel weder entnehmen, noch ist sie aus anderen Gründen für den Durchschnittsverbraucher erkennbar. Des Weiteren ist völlig unbestimmt, nach welchen Kriterien sich die in der Klausel vorgesehenen Kostenpauschale bemisst.

Die Klausel ist somit intransparent.


OGH 7 Ob 111/25m (25.02.2026)




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