Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts (1. Teil)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Arbeiterkammer klagte ein Kreditinstitut wegen der Unzulässigkeit von acht Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw Vertragsformblättern. In dieser Ausgabe widmet sich USANCEN den ersten beiden Klauseln.

Klausel 1:

„Verzugszinsen 6,125 % p.a.“

Klausel 5:

„Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten vereinbarter Zinssatz + 5,000 % p.a.“

Das Erstgericht beurteilte die Klauseln als gröblich benachteiligend, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht abweichen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte Folgendes:

Der Verzugsschaden ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, deren Leistung der Geschädigte, unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe, verlangen kann. Im Gegensatz zu Konventionalstrafen, bei denen eine verschuldete Nichterfüllung erforderlich ist, setzen Verzugszinsen kein Verschulden voraus.

Jedoch ist nach der Rechtsprechung ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 13 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind Vertragsbedingungen, nach denen die Verzugszinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen, unzulässig. In diesem Fall kann auch eine sachliche Rechtfertigung die Zulässigkeit nicht begründen. Dies führt aber nicht dazu, dass alle Klauseln, die sich im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 13 KSchG bewegen, ohne Weiteres zulässig sind.

Auch der OGH erkannte keine sachliche Rechtfertigung für das Abweichen vom dispositiven Recht. Die Klauseln 1 und 5 sind gröblich benachteiligend.

OGH 7 Ob 111/25m (25.02.2026)




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