Änderung – Meldegesetz erweitert und konkretisiert:

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Mit der Regierungsvorlage 1252 der Beilagen XXVII. GP hat das Meldegesetz (MeldeG) eine inhaltlich grundlegende Änderung erfahren. Es wurde einerseits das mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.258) vom 15. Juni 2018 anerkannte Recht intersexueller Menschen auf adäquate Bezeichnung im Personenstandregister umgesetzt, sowie die Abfragemöglichkeit anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften umgestaltet. Letztlich wurde durch Änderungen in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz die Möglichkeit der Angabe „sonstiger Namen“ dem Problem, dass nicht alle Namen strikt in Vor- und Nachnamen getrennt werden können, Rechnung getragen.

Zu den wesentlichen Änderungen:

In § 1 Abs 5a der neuen Fassung des MeldeG wird nun der „sonstige Name“ zur Verwendung vorgesehen sein. Laut Erläuterungen können nämlich Mittel-, Vaters- und Zwischennamen, die aufgrund von Namensbestandteilen fremdländischen Ursprungs nicht eindeutig in „Vor- und Nachnamen“ getrennt werden können, Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Anlagen zum MeldeG schaffen.

§ 20 Abs 7 der neuen Fassung ändert die Kontaktaufnahme gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften. Wo bis dato noch auf „Meldedaten“ abgestellt wird, hat die neue Fassung die Verpflichtung des Bürgermeisters um die Bekanntgabe von Namen, Geburtsdaten, Wohnsitze und Daten der Anmeldungen zu Wohnsitzen aufgrund eines entsprechenden Verlangens solcher Kirchen oder Religionsgemeinschaften konkretisiert.

Letztlich schafft auch § 21b eine Neuerung. Hier werden nun alle Geschlechter angesprochen, nicht nur Frauen und Männer wie in der derzeitigen Fassung. Dabei soll laut den Erläuterungen auch das explizite Offenlassen der geschlechtlichen Angabe möglich sein, sofern die Festlegung der Geschlechtsidentität tatsächlich nicht oder noch nicht möglich ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden diesbezüglich Angaben wie „divers“, „inter“ aber auch die „keine Angabe“ offenstehen.

BGBl I Nr. 172/2022 (31.10.2022)




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