§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist verfassungskonform

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) betreffend Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen als unbegründet abgewiesen.

Vermieter müssen zu viel gezahlten Mietzins zurückzahlen

Mit Urteil vom 26.09.2024 erkannte das Bezirksgericht Leopoldstadt die antragstellende Partei für schuldig, dem Mieter den auf Grund einer nicht verbindlichen Wertsicherungsklausel zu viel gezahlten Mietzins zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Berufung und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag. Es wurde vorgebracht, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse die gleiche Rechtsfolge vorsehe und folglich Ungleiches gleich behandle. Außerdem greife die Norm in unzulässiger Weise in die Privatautonomie und somit in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein.

Der VfGH stellten Folgendes klar:

Unzulässige Wertsicherungsklauseln fallen zur Gänze weg

Um den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss zu schützen, sieht § 6 Abs 2 Z 4 KSchG als Rechtsfolge der Verwendung einer missbräuchlichen Wertsicherungsklausel deren Nichtigkeit vor. Eine Auslegung von missbräuchlichen Klauseln im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion, die zu einer teilweisen Zulässigkeit der Klausel führen kann, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgelehnt. Dementsprechend fällt eine Wertsicherungsklausel, die gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstößt, zur Gänze weg.

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG verletzt nicht die Privatautonomie

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG greift in die Privatautonomie der Parteien eines Verbrauchervertrages ein, indem die Bestimmung inhaltliche Einschränkungen für die Gestaltung von Verbraucherverträgen im Sinne des KSchG vorsieht. Die Norm verletzt jedoch die Privatautonomie nicht, da sie das legitime, im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Verbraucherschutzes verfolgt. Die angefochtene Bestimmung greift auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Auch wenn es vielfach unterschiedliche Regelungen für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gibt, bedeutet das nicht, dass der Gesetzgeber unter allen Umständen Ziel- und Dauerschuldverhältnisse unterschiedlich regeln muss. Das grundsätzliche Interesse am Überraschungsschutz und der "Festpreisgarantie" des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG besteht also für Verbraucher bei Ziel- und Dauerschuldverhältnissen in gleicher Weise. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstößt nach dem Ausgeführten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

VfGH G170/2024 ua (24.06.2025)




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