Zeugeneinvernahme per Video – nicht im heimischen Wohnzimmer
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über die Einvernahme von Zeugen per Videokonferenz und den dazugehörigen Anwendungsbereich des § 277 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der von der Klägerin gehaltene PKW wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in Frankreich beschädigt.
Die Klägerin begehrt, ausgehend vom Alleinverschulden des Lenkers, bei der Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten. Die Beklagte wandte das Alleinverschulden des Lenkers des Fahrzeugs ein und beantragte ergänzend die Einvernahme einer in Frankreich wohnhaften Zeugin per Zoom.
Verfahrensgang
Das Erstgericht übermittelte ein Rechtshilfeersuchen an das französische Rechtshilfengericht, nahm von einer Videovernehmung der Zeugin an ihrem Wohnort Abstand und gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Zeugin per Videokonferenz an ihrem Wohnort auf. § 277 ZPO sei gleichermaßen auf die Einvernahme von Zeugen im Ausland anzuwenden und erfordere – wie auch im Inland – nicht, dass sich die zu vernehmende Person in einem Gerichtsgebäude aufhalte. Umstände, die ausnahmsweise eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfordern würden, lägen nicht vor.
Zulässigkeit einer Videovernehmung nach nationalem Verfahrensrecht und nur von Gericht zu Gericht
Der OGH gab dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss Folge. Zunächst unterstrich der OGH unter Hinweis auf Art 1 Abs 1 und Art 19 Abs 8 Europäische Beweisaufnahmeverordnung 2020 (EuBVO), dass die Zulässigkeit einer Videovernehmung außerhalb eines Gerichtsgebäudes auch im unionsrechtlichen Kontext nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen sei.
§ 277 ZPO gelte dem Höchstgericht zufolge in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält.
Die Vernehmung von Personen habe jedoch unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordere daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.