Wohnbauinitiative 2011 gilt nicht als „öffentliche Mittel“

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob ein Darlehen aus der Wiener Wohnbauinitiative 2011 als „Zuhilfenahme öffentlicher Mittel“ im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 Mietrechtsgesetzes (MRG) anzusehen ist. Davon hing ab, ob auf das Mietverhältnis der Voll- oder lediglich der Teilanwendungsbereich des MRG Anwendung findet.

Der Antragsteller mietete eine Wohnung in einem 2015 errichteten Wohnhaus in Wien. Die Errichtung des Gebäudes wurde durch ein Darlehen der Stadt Wien im Rahmen der Wohnbauinitiative 2011 unterstützt. Der Mieter beantragte die Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen.

Die Vermieterin wandte jedoch ein, dass das Gebäude nicht unter Zuhilfenahme „öffentlicher Mittel“ errichtet worden sei und daher lediglich der Teilanwendungsbereich des MRG gelte.

Keine Wohnbauförderung im Sinn des MRG

Der OGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Als „öffentliche Mittel“ gelten nur Förderungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und ausdrücklich der Wohnbauförderung gewidmet sind.

Zwar verfolgte die Wiener Wohnbauinitiative 2011 das Ziel, leistbaren Wohnraum zu schaffen. Die Finanzierung beruhte jedoch auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und den Bauträgern und nicht auf einer gesetzlichen Wohnbauförderungsregelung.

Gerade diese gesetzliche Grundlage ist nach Ansicht des OGH erforderlich, um von „öffentlichen Mitteln“ im Sinn des MRG sprechen zu können.

Teilanwendungsbereich bleibt bestehen

Der Revisionsrekurs des Mieters blieb daher erfolglos. Der OGH bestätigte, dass die Finanzierung über die Wohnbauinitiative 2011 keine „Zuhilfenahme öffentlicher Mittel“ im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG darstellt.

Das Gebäude unterliegt somit dem Teilanwendungsbereich des MRG. Ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten nach § 37 MRG stand dem Mieter daher nicht offen.

OGH 5 Ob 183/25k (12.03.2026)




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