Wirecard: Gehen die Aktionäre jetzt wirklich leer aus?
Die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle bleibt erfolglos. Das Landgericht München I stellte klar: Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG für von ihr verwaltete Sondervermögen ge- und verkauft. Sie trug nun vor, die Wirecard AG habe ihre Kapitalmarktinformationspflichten vorsätzlich verletzt. In Kenntnis der wahren Situation und ohne die Pflichtverletzung hätte sie die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgeschäfte nicht durchgeführt. Ihr stünden deswegen Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die Klägerin meldete diese Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle an.
Das Landgericht klärte vorab die Frage, ob es sich bei den behaupteten Forderungen um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) (ob die Klägerin Insolvenzgläubigerin ist) handelt. Denn nur dann können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden. Diese Rechtsfrage wurde jedoch verneint. Die auf der Aktionärsstellung beruhenden (Schadenersatz-) Ansprüche können nicht unter § 38 InsO fallen, so das Gericht. Die Tatsache, dass die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft behauptete, sie habe die Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt, kann laut Gericht zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin habe sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden, eine Investition in Eigenkapital der Wirecard-AG vorzunehmen. Über diese Investitionsform wurde sie aber nicht getäuscht.
Auch stünde eine Einordnung unter § 38 InsO den Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen sei wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der deutsche Bundesgerichtshof legte in seiner Rechtsprechung den Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen nur für die werbende nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft fest.
Das Gericht wies demnach die Klage ab, ohne darüber zu entscheiden, ob etwaige Schadenersatzansprüche bestehen.
Pressemitteilung des LG München I zu Urteil 29 O 7754/21 (23.11.2022)