Wiedereingliederungsteilzeit - Sonderzahlungen in voller Höhe?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Arbeitsfähigkeit  Entgeltfortzahlung  Kollektivvertrag  Krankenstand  Sonderzahlungen  Wiedereingliederungsteilzeit  aliquot  Alle Tags

Die Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist kein Teilkrankenstand, sondern setzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.

Auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Banken und Bankiers anwendbar. Nach einem Langzeitkrankenstand vereinbarte sie mit der beklagten Arbeitgeberin Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50% der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von sechs Monaten. Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhielt die Klägerin nur eine aliquote Auszahlung der Sonderzahlungen.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf § 29 Abs 6 ihres Kollektivvertrags, die Differenz der Sonderzahlungen. Die Beklagte betritt den Anspruch, da die genannte Norm lediglich finanzielle Aspekte des Krankenstands, nicht aber der Wiedereingliederungsteilzeit, regle.

§ 29 Abs 6 des KV lautet: „Falls der Anspruch auf laufendes Entgelt wegen einer lang andauernden Erkrankung zur Gänze oder teilweise entfällt, gebühren die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 1 im unverkürzten Ausmaß.“

Anders als das Erstgericht wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. § 29 Abs 6 des KV regle die Bezüge des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und könne demnach nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und ergänzte Folgendes:

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Klägerin einen entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitverkürzung herabgesetzten Entgeltanspruch. Unterstützt wird die Arbeitnehmerin zusätzlich durch das aliquot zustehende Wiedereingliederungsgeld. Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs keinen Anspruch mehr auf laufendes Entgelt, gebühren ihm Sonderzahlungen in unverkürztem Ausmaß. Während einer Wiedereingliederungsteilzeit hat man hingegen einen Anspruch auf eine aliquote Auszahlung der Sonderzahlungen, des Entgelts und des Wiedereingliederungsgeldes.

OGH 9 ObA 104/23v (24.01.2024)




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