Wegerecht der Gemeinde durch Ersitzung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine Stadtgemeinde ein Wegerecht zu einem sogenannten „Marterl“ durch Ersitzung erworben hat. Dieses Recht darf auch nach einer Gemeindezusammenlegung unverändert ausgeübt werden.
Beliebter Aussichtspunkt seit Jahrzehnten genutzt
Das „Marterl“ wurde in den 1930er-Jahren auf einem Felsvorsprung errichtet, der als beliebter Aussichtspunkt diente. Zum Marterl führen zwei Wege, im Verfahren ging es um den östlichen Weg. Seit den 1950er-Jahren wurde dieser regelmäßig von Gemeindebewohnern und Touristen benutzt. Die Gemeinde mähte und pflegte den Weg über Jahrzehnte hinweg.
In den Jahren 2021-2022, sperrte der Grundstückseigentümer (Beklagter) den Weg ab und stellte Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück – Betreten verboten“ auf. Die Stadtgemeinde begehrte daraufhin die Feststellung eines Wegerechts, die Zustimmung zur Grundbucheintragung sowie die Unterlassung weiterer Sperren.
Vorinstanzen gaben der Gemeinde Recht
Sowohl das Bezirksgericht als auch das Landesgericht stellten fest, dass das Wegerecht durch Ersitzung erworben worden war. Die Gemeindezusammenlegung im Jahr 1971 hat den Fristenlauf nicht unterbrochen, die Ersitzung war somit spätestens in den 1980er-Jahren abgeschlossen gewesen.
Ersitzungsvoraussetzungen erfüllt
Der OGH bestätigte diese Entscheidungen. Bei einer unregelmäßigen Dienstbarkeit wie einem öffentlichen Wegerecht zugunsten einer Gemeinde ist für den Erwerb durch Ersitzung ein 30-jähriger redlicher und echter Besitz erforderlich, der für den Eigentümer erkennbar ist. Eine Nutzung durch die Allgemeinheit reicht aus, wenn sie als Ausübung eines öffentlichen Wegerechts verstanden wird.
Die jahrzehntelange, offene Nutzung ist dem Beklagten bekannt gewesen, was unter anderem durch ein Schreiben aus dem Jahr 1957 belegt wurde. Der Zweck der Nutzung, „Freizeit und Erholung“, fällt ebenfalls unter den Begriff der „Notwendigkeit“ bei Gemeindeservituten.
Fortsetzung der Frist trotz Gemeindezusammenlegung
Nach § 8 NÖ Gemeindeordnung gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über. Eine bereits laufende Ersitzungsfrist wird dadurch nicht unterbrochen. Die Rechtsposition der früheren Gemeinde geht vielmehr als Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gemeinde über.
Im Ergebnis steht fest, dass das Wegerecht über das Grundstück des Beklagten zum Marterl fortbesteht und nicht behindert werden darf.
OGH 6 Ob 123/24t (03.07.2025)