Was bringt das neue COVID-19 Steuermaßnahmengesetz?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das bereits im National- und Bundesrat beschlossene und gleich zu Beginn des neuen Jahres in Kraft getretene Gesetz (BGBl. I Nr. 3/2021) bringt Änderungen, um in gewissen Bereichen finanzielle Nachteile aufgrund der Corona Krise auszugleichen. Hiervon sind folgende wichtige Gesetze betroffen: Einkommensteuergesetz 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, Umsatzsteuergesetz 1994, Gebührengesetz 1957, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafgesetz und das Alkoholsteuergesetz.

Neben der Finanzorganisationsreform, welche ebenfalls zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist, gibt es diesbezüglich erneut Anpassungen in den einzelnen Gesetzen (FORG BGBl. I Nr. 104/2019, 2. FORG BGBl. I Nr. 99/2020, FORG-Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 579/2020). Ziel dieser Sammelnovelle ist es, die von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler zu unterstützen und Maßnahmen, die der Bewältigung dienen und Ende 2020 ausliefen, bis Ende März 2021 zu verlängern.

Dies betrifft etwa

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen werden weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind. Auch die Begünstigungsvorschrift für Ärzte wurde verlängert.

Die aufgrund der COVID-Gesetze neu eingefügten § 323c Bundesabgabenordnung (BAO) und § 265a Finanzstrafgesetz wurden angepasst und ermöglichen zusammen mit § 37 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957) und dem Umsatzsteuergesetz 1994 viele dieser Erleichterungen.

Im UStG 1994 wird ein ermäßigter Steuersatz für spezielle Reparaturdienstleistungen eingeführt und jener für die Hotel- und Gastronomiebranche verlängert.

Für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb rund um Impfstoffe und zusammenhängenden Leistungen soll es, nach Inkrafttreten der unionsrechtlichen Grundlage, eine Sonderregelung geben.

BGBl. I Nr. 3/2021




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