VwGH zur Steuerbegünstigung bei „stock options“
Im vorliegenden Fall wurden dem Revisionswerber von seinem Arbeitgeber Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen („stock options“) eingeräumt. Dabei konnte er zwischen den beiden Varianten „exercise & sell“ und „exercise & hold“ wählen. Der Revisionswerber entschied sich für die Variante „exercise & sell“, wobei üblicherweise bei der Ausübung der Option kein tatsächlicher Erwerb der Anteile stattfindet, sondern lediglich der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Kapitalanteile im Ausübungszeitpunkt und dem Ausübungspreis ausbezahlt wird.
Als die Optionen ausgeübt wurden, unterzog der Arbeitgeber den Vorteil aus der Optionsausübung der Besteuerung mit dem Tarif.
Gegen den darauf erlassenen Einkommensteuerbescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Auf die Optionsausübung sei die – nunmehr entfallene – Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden. Nach dieser Norm war – für Optionen die vor 2009 eingeräumt wurden – die Ausübung der sog „stock options“ unter gewissen Voraussetzungen von der Steuer befreit.
Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass es für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG erforderlich sei, dass es auch tatsächlich zu einem Erwerb der Kapitalanteile kommt, weil nur dies nach dem Gesetzeswortlaut unter die Steuerbegünstigung falle. Wird lediglich ein Differenzbetrag ausbezahlt, ohne dass es zu einem tatsächlichen Erwerb kommt, sei die Steuerbegünstigung nicht anwendbar. Es komme für die Anwendung der Befreiung daher darauf an, ob der Revisionswerber die Aktien aufgrund der Ausübung der Option tatsächlich erworben und kurz darauf wieder verkauft hat. Seitens des Arbeitgebers müsse demnach eine Abgabe von Aktien erfolgt sein, an denen der Revisionswerber (wirtschaftliches) Eigentum erlangt hat.
VwGH Ra 2019/13/0050 (29.03.2021)