VwGH zur Aktualisierung der elektronischen Verständigungsadresse
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich mit der Frage auseinander, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf Zustellungen eintreten, wenn die E‑Mail‑Adresse für die Verständigung von elektronischen Zustellungen trotz einer solchen Pflicht nicht rechtzeitig aktualisiert wird.
Dem Mitbeteiligten wurden mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Kraftfahrgesetzes (KFG) angelastet. Die Behörde versendete die Strafverfügungen an die vom Mitbeteiligten angegebene E-Mail-Adresse, die jedoch seit längerem nicht mehr aktiv war. Über ein Jahr später aktualisierte der Mitbeteiligte seine E-Mail-Adresse und brachte Einsprüche gegen die Strafverfügungen ein, die von der Verwaltungsstrafbehörde aber als verspätet zurückgewiesen wurden.
Der Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht, welches die Zurückweisungsbescheide mit der Begründung, die Strafverfügungen seien dem Mitbeteiligten bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden und daher auch nicht in rechtliche Existenz erwachsen, aufhob.
Der von der Verwaltungsbehörde angerufene VwGH entschied folgendermaßen:
§ 28b Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) verpflichtet den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend aktuell zu halten und daher auch etwa Änderungen der Verständigungsadresse bekanntzugeben.
Hat der Teilnehmer es unterlassen, seine Verständigungsadresse zu aktualisieren, kann in einem solchen Fall die Zustellung an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist, betonte der VwGH. Der Teilnehmer trägt die Gefahr, dass der Behörde oder dem Gericht Änderungen nicht bekannt sind. Auch bei einer physischen Zustellung geht es zu Lasten der Partei, wenn diese die verpflichtende Mitteilung über eine Änderung einer Abgabestelle nicht vornimmt.
§ 35 ZustG sieht zwar vor, dass eine Zustellung dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger keine Kenntnis von der Verständigung hatte. Diese Schutzbestimmung soll jedoch nicht die selbstverursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflicht erfassen.
VwGH Ro 2023/02/0017 (12.12.2024)