VwGH zum verantwortlichen Beauftragten in der GewO

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass in Angelegenheiten des Gewerberechts kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) bestellt werden kann.

Über das Vermögen eines Gasthausbetreibers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Revisionswerberin zur Insolvenzverwalterin bestimmt. Das Gasthaus wurde von der Insolvenzmasse fortgeführt, wodurch die Insolvenzverwalterin ex lege in die Funktion der (gewerberechtlichen) Geschäftsführerin eintrat (§ 41 Abs 5 erster Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO).

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte über die Insolvenzverwalterin eine Verwaltungsstrafe von EUR 80, weil im Zuge einer Überprüfung bestimmte Auflagenpunkte eines rechtskräftigen Bescheids nicht eingehalten wurden.

Dagegen wandte sich die Insolvenzverwalterin. Sie habe als ex-lege-Geschäftsführerin den Insolvenzschuldner mit der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften beauftragt und daher einen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt.

Der VwGH gab der Behörde recht:

Gem § 9 Abs 1 VStG ist bei juristischen Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist, soweit nicht gem Abs 2 ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird. Diese Regelungen gelten aber nach stRsp nur subsidiär. 

Gem § 370 Abs 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Es handelt sich dabei um eine Spezialnorm, die § 9 VStG verdrängt. § 9 VStG gelangt im Bereich der GewO nur zur Anwendung, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war.

Sobald aber der Insolvenzverwalter gem § 41 Abs 5 erster GewO in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers eintritt, ist er nur mehr nach § 370 Abs 1 GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und nicht mehr nach § 9 Abs 1 VStG. Dabei wird auch das Recht, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, unanwendbar.

Freilich besteht die Möglichkeit, nach § 39 Abs 1 GewO eine andere Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.

VwGH Ra 2020/04/0075 (23.01.2023)




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