VwGH zum steuerlichen Abzug von Spenden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

§ 18 Abs 8 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zuwendungen die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Empfänger der Zuwendung vor. Zudem ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, diese Daten sowie den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu übermitteln.

Der Revisionswerber machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine an einen gemeinnützigen Verein geleistete Geldspende als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde räumte der Revisionswerber ein, dass er dem Zuwendungsempfänger die in § 18 Abs 8 Z 1 EStG genannten Daten nicht vollständig bekannt gegeben habe und keine Datenübermittlung gemäß § 18 Abs 8 Z 2 EStG erfolgt sei. Trotzdem sei die Geldspende als Sonderausgabe zu berücksichtigen, weil § 18 Abs 8 EStG 1988 aufgrund des Vorranges der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar und zudem verfassungswidrig sei.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor. Das BFG gab der Beschwerde keine Folge.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung einer gegen die Entscheidung des BFG erhobene Beschwerde ab. Der Daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision als unbegründet ab.

Er führte aus, dass die Erhebung von Steuern und Abgaben ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. Korrekte Steuerbemessungsgrundlagen sind für die Festsetzung von Steuern und Abgaben und damit auch für eine gleichmäßige Besteuerung essentiell. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen.

§ 18 Abs 8 EStG sieht die Übermittlung eines verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens vor. Das Personenkennzeichen ist für die Zuordnung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich. Die in § 18 Abs 8 EStG vorgesehene Datenverarbeitung ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen den in der DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung.

VwGH Ro 2022/15/0018 (19.12.2024)

 




Weitere Services