VwGH: Wiederverleihung des Wasserrechts unionsrechtskonform
Die Wiederverleihung eines Wasserbenützungsrechts nach § 21 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist nur an vorherigen Inhaber möglich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun entschieden, dass diese Regelung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Im Ausgangsverfahren war die mitbeteiligte Partei Inhaberin eines bis Dezember 2020 befristeten Wasserbenutzungsrechts für ein Wasserkraftwerk, das dinglich mit dem Grundstück im Eigentum der Mitbeteiligten verbunden ist. Die Revisionswerberin (eine italienische Gesellschaft) beantragte, ihr das auslaufende Wasserbenutzungsrecht nach § 21 Abs 3 WRG 1959 „wiederzuverleihen“. Sie brachte vor, dass diese Bestimmung – entgegen der Rechtsprechung des VwGH – unions- und grundrechtskonform so auszulegen sei, dass die Möglichkeit der Wiederverleihung nicht auf den bisherigen Wasserberechtigten beschränkt sei.
Gem § 21 Abs 3 WRG 1959 kann vor Ablaufen eines Wasserbenützungsrechts ein Antrag auf Wiederverleihung gestellt werden. Dabei besteht ein Anspruch auf Wiederverleihung, wenn keine öffentlichen Interessen im Weg stehen und die Wasserbenutzung nach dem Stand der Technik erfolgt. Diese, von der Revisionswerberin behauptete „protektionistische Ausgestaltung des WRG“ verhindere den Marktzutritt von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, zumal geeignete und rentable Plätze zur Ausnutzung der Wasserkraft in Österreich rar sind.
Der VwGH sah das nicht so:
Eine Antragslegitimation zur „Wiederverleihung“ eines „fremden“ Wasserbenützungsrechts kann die vorgebrachten Marktzutrittshindernisse nicht überwinden. Denn selbst, wenn man diese bejaht, stünde dem das widerstreitende Begehren des bisherigen Wasserrechtsinhabers gegenüber. Zudem steht es jedermann frei, einen regulären Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu stellen. In beiden Fällen würde – aufgrund widerstreitender Begehren – gem § 17 WRG 1959 jener Bewerbung Vorzug gebühren, die dem öffentlichen Interesse besser dient.
Die vorgebrachten Marktzutrittshindernisse liegen daher nicht im Ausschluss der Antragslegitimation im Wiederverleihungsverfahren begründet, sondern in den bereits vorliegenden Eigentumsverhältnissen. Das Eigentum ist aber – auch unionsrechtlich – geschützt.
VwGH Ra 2020/07/0068 (26.01.2023)