VwGH: Welche Wegzeit für Hin- und Rückweg ist bei einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zumutbar?
Dem Revisionswerber, welcher über längeren Zeitraum Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezog, wurde über das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Stelle im Ausmaß von 25 Wochenstunden zugewiesen. Die tägliche Fahrtzeit, hin und zurück, hätte 2 Stunden betragen. Die geringfügige Überschreitung, der jedenfalls zumutbaren Wegzeit (§ 9 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG), so die Vorinstanz, sei in diesem Fall zulässig. Der Revisionswerber brachte daraufhin vor, dass es rechtlich nicht vertretbar sei, die für eine Vollzeitbeschäftigung gebilligte Überschreitung der täglichen Höchstwegzeit auf die Situation einer Teilzeitbeschäftigung zu übertragen.
Gemäß § 9 Abs 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls 1,5 Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls 2 Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind unter besonderen Umständen zumutbar. Hinsichtlich der „zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg“ iSd § 9 Abs 2 AlVG bei Vollzeitbeschäftigung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits ausgesprochen:
Die in § 9 Abs 2 AlVG zumutbare Wegzeit (2 Stunden) entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden und ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Wird diese Grenze um etwa 50 % überschritten, liegt die Wegzeit wesentlich darüber und ist nur unter besonderen Umständen zumutbar. Diese Rechtsprechung kann auf die vorliegende Teilzeitbeschäftigung übertragen werden. Die Wegzeit liegt hier wesentlich über der Grenze und ist dann nur unter besonderen Umständen zumutbar, wenn diese um etwa 50% überschritten wird.
In diesem Fall wurde die Überschreitung von etwas mehr als 50 % als zumutbar angesehen, da die vorliegende Teilzeitbeschäftigung von 25 Wochenstunden nicht jene typische Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden ist und insoweit besondere Umstände iSd § 9 Absatz 2 letzter Satz AlVG angenommen werden konnten.
VwGH Ra 2020/08/0031-7 (9.6.2020)