VwGH: Schadenersatzzahlungen steuerlich absetzbar
Im gegenwärtigen Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über die steuerliche Absetzbarkeit von Vergleichszahlungen eines Arbeitnehmers, die an den ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurden.
Hintergrund der Entscheidung war die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen. Die GmbH warf daraufhin ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Mitverantwortlichkeit für diese Übertretung vor und verlangte von ihm eine Schadenswiedergutmachung. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer wurde eine monatliche Ratenzahlung vereinbart. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer folglich diese Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten geltend.
Im daraufhin erlassenen Einkommenssteuerbescheid erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht an, da sie dem Abzugsverbot unterliegen würden. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Arbeitnehmers dagegen Folge und führte begründend aus, dass Schadenersatzleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sein können, wenn diese im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis entstanden seien.
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Finanzamt Revision. Der VwGH hielt fest, dass die Möglichkeit einer Absetzbarkeit von Schadenersatzzahlungen davon abhängt, ob das Fehlverhalten der betrieblichen oder privaten Sphäre zuzuordnen ist. Ob die Schadenersatzzahlungen durch ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen verursacht wurden, ist dabei irrelevant.
Zwar unterliegen vom Gericht verhängte Strafen und Geldbußen dem Abzugsverbot. Muss ein Arbeitnehmer eine Schadenersatzzahlung für ein Verhalten leisten, das dazu führt, dass gegen den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird, ist dies allerdings keine Aufwendung, die unter das Abzugsverbot fällt. Auch der bestehende Kausalzusammenhang der Schadenersatzzahlung mit der Kartellstrafe könne nicht bewirken, dass die Leistungen des Arbeitnehmers mit der Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot subsumiert werden könnten.
Im gegenwärtigen Fall liege ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zwischen der Vergleichszahlung und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers vor. Daher waren die Schadenersatzzahlungen des Arbeitnehmers abzugsfähig und die Revision des Finanzamts war als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2019/13/0062 (19.03.2021)