VwGH: Kein Revisionsrecht der AK bei Entzug der Gewerbeberechtigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass die Arbeiterkammer (AK) in einem Verfahren wegen des Entzugs der Gewerbeberechtigung für Arbeitskräfteüberlassung (§ 135 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) zwar für eine Bescheidbeschwerde nicht jedoch für eine Revision aktivlegitimiert ist.

Im Ausgangsverfahren entzog der Magistrat der Stadt Wien auf Antrag der Arbeiterkammer einer GmbH die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ wegen Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in einem Verfahren nach § 135 Abs 4 und 5 GewO 1994.

Das Verwaltungsgericht hob den entziehenden Bescheid des Magistrats auf.

Dagegen richtete sich die Revision der Arbeiterkammer – zu Unrecht, wie der VwGH erkannte:

Gem § 135 Abs 6 GewO 1994 sind sowohl die Arbeiterkammer als auch die Wirtschaftskammer berechtigt, einen Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung für Arbeitskräfteüberlassung zu stellen. Die jeweils andere Kammer darf daraufhin ein Gutachten vorlegen. Beiden kommt gegen den zu erlassenden Bescheid ein Beschwerderecht zu – ein Revisionsrecht sieht die Bestimmung nicht vor.

Ein Revisionsrecht der AK könne sich aufgrund von Art 133 Abs 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur dann ergeben, wenn sie in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wäre. Dies setzt aber eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre der rechtsmittelwerbenden Partei voraus. Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt aber nur vor, wenn eine zwingende Vorschrift nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist.

Die Regelung des § 135 Abs 6 GewO 1994 gewährt ein solches Recht nicht. Es lässt sich nämlich nicht erblicken, welche gegen Staat als Träger von Hoheitsgewalt gerichtete, eigene Interessenssphäre die AK in einem solchen Verfahren wahrzunehmen hätte, zumal die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen jedenfalls auch im Interesse des Staates liegt.

VwGH Ro 2021/04/0019-4 (07.02.2022)




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