VwGH: Kauf einer Unionsmarke als verdeckte Ausschüttung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bestätigt, dass der Kauf einer Unionsmarke dann eine verdeckte Ausschüttung ist, wenn die Marke dem prioritätsälteren Firmenschlagwort entspricht.

Revisionswerberin war eine GmbH, an der die Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Seit 2006 führt die Gesellschaft die Bezeichnung TS als Firmenschlagwort und ist seitdem die ausschließliche Verwenderin des dazugehörigen Bildzeichens TS. Eine gesonderte Verwendung des Firmenschlagworts und des Bildzeichens durch die Gesellschafter oder „andere Personen“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Mit 4. Februar 2011 wurde beim (heutigen) Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Wortbildmarke TS als Unionsmarke für die Gesellschafter als Markeninhaber eingetragen. 2012 veräußerten diese die Wortbildmarke an die GmbH um einen Kaufpreis von EUR 80.000, wobei je EUR 40.000 an die beiden Gesellschafter zu leisten waren.

Die GmbH machte ua eine jährliche Abschreibung von EUR 8.000 als Betriebsausgabe geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Markenerwerb nicht an und ging von einer verdeckten Ausschüttung aus.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der VwGH teilten diese Auffassung:

Eine verdeckte Ausschüttung müsse insbesondere einem Fremdvergleich standhalten. Die Marke war genau für jene Waren und Dienstleistungen beantragt worden, die Unternehmensgegenstand der GmbH waren und lautete auf den Firmennamen. Die GmbH hatte jedoch gegenüber der Unionsmarke einen prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutz aus dem Firmenschlagwort TS nach den §§ 9 Abs 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 43 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und 37 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die GmbH hätte der Eintragung als Unionsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung begehren können.

Ein gewissenhafter Geschäftsführer hätte in Anbetracht dieser Schutzrechte der Gesellschaft die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft. Der Kauf hält somit einem Fremdvergleich nicht stand.

VwGH Ra 2020/15/0031-3 (03.03.2022)




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