VwGH: Ist eine Disziplinarstrafe trotz zuvor erteilter Ermahnung möglich?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob der Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Beamten, dem zuvor bereits eine Ermahnung im Sinn des § 109 Abs 2 BDG 1979 erteilt wurde, das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

Der Mitbeteiligte steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund seines Verhaltens im Dienst wurde ihm von seinem Vorgesetzten eine schriftliche Belehrung erteilt. Die Dienstbehörde des Beamten erstattete darüber hinaus eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie eine Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde.

Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltstaft eingestellt. Weiters teilte auch die Bundesdisziplinarbehörde mit, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Ein solches sei nämlich aufgrund des Wiederholungsverbotes einzustellen, wenn bereits eine Ermahnung in der gleichen Sache erteilt worden sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwalts wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis ab. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Disziplinaranwalts.

Der VwGH bestätigte, dass das Verbot der Doppelbestrafung auch im Disziplinarrecht gilt.

Allerdings hatte der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 17.01.1991 (90/09/0168) ausgeführt, dass einer Ermahnung kein normativer Inhalt und auch keine Rechtskraftwirkung zukomme. Es handelt sich um ein personalpolitisches Führungsmittel im Rahmen des Weisungsrechts und nicht um eine mit Bescheid auszusprechende Disziplinarstrafe im Sinne des § 92 Abs 1 BDG 1979.

Dadurch entsteht durch eine Ermahnung keine entschiedene Sache und diese verbraucht auch nicht den Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde. Im Ergebnis stand die vom Vorgesetzen vorgenommene Ermahnung einer weiteren Disziplinarverfolgung nicht im Weg.

VwGH Ra 2024/09/0018 (18.06.2024)




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