VwGH: ImmoESt bei Verkauf von gespendeten Grundstücken
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich im Anlassfall mit der Frage, ob für den Verkauf von geerbten oder geschenkten Grundstücken durch einen gemeinnützigen Rechtsträger Immobilienertragsteuer (ImmoESt) anfallen kann.
Mitbeteiligte Partei war ein gemeinnütziger und spendenbegünstigter Verein im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge. Zur Mittelbeschaffung verkaufte die mitbeteiligte Partei diverse Grundstücke, die ihr im Schenkungs- und Erbwege zugewendet wurden.
Das Finanzamt (FA) ging von steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen aus und setzte die Einkünfte sowie die darauf entfallende Körperschaftsteuer (ImmoESt) für die mitbeteiligte Partei fest.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab den hiergegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Partei Folge und führte aus, dass die unentgeltlich überlassenen Grundstücke zum Vermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (Zweckverwirklichungsbetriebs) iSd § 45 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) der mitbeteiligten Partei gehörten, weshalb für die anfallenden Gewinne auch keine Abgabepflicht bestand.
Der VwGH sah das anders: Sofern die zugewendeten Grundstücke nicht unmittelbar der Erfüllung des begünstigten Zwecks dienen (zB Nutzung der Grundstücke zur Beherbergung/Versorgung der zu betreuenden Personen), stellt das Verkaufen von (geerbten oder geschenkten) Grundstücken keine gemeinnützige Tätigkeit dar. Dies auch dann nicht, wenn die erwirtschafteten finanziellen Mittel für den begünstigten Zweck eingesetzt werden. Laut VwGH bilden reine Mittelbeschaffungsbetriebe weder einen eigenständigen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO noch stellen sie einen unselbständigen Teil eines bestehenden Zweckverwirklichungsbetriebs dar.
Führt ein gemeinnütziger Rechtsträger kontinuierlich (nachhaltig) Grundstücksveräußerungen durch, liegt nach Ansicht des VwGH ein entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO vor. Die Besteuerung von Grundstücksgeschäften erfolgt dann nach § 7 Abs 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) iVm § 4 Abs 3a Einkommensteuergesetz (EStG). Werden einzelne Grundstücke hingegen nicht nachhaltig (mit erkennbarer Wiederholungsabsicht) verkauft, führt dies laut VwGH zu Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung, die – wie im Anlassfall – nach § 21 Abs 3 Z 4 KStG iVm § 30 Abs 1 EStG zu versteuern sind.
VwGH Ra 2019/15/0046 (26.05.2021)