VwGH: GewO – Nachbarrechte bei emissionsneutralen Änderungen
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in der ordentlichen Revision klar, dass nach § 358 Abs 1 GewO (Gewerbeordnung) die Behörde nur auf Antrag eines Betriebsanlageninhabers festzuhalten hat, ob die Errichtung oder der Betrieb einer Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Frage, ob die emissionsneutrale Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall zeigte ein Salzburger Transport- und Speditionsunternehmen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) Änderungen an seiner 1997 bewilligten Betriebsanlage an. Diese Änderungen wurden von der BH mit Bescheid zur Kenntnis genommen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die Änderungen der GewO-Novelle 2017 und der damit erfolgten Änderung des § 81 Abs 3 GewO. Nach der GewO-Novelle waren die vom Unternehmen vorgenommenen (emissionsneutralen) Änderungen nicht mehr anzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der BH mit Erkenntnis auf und wies die Anzeige der Änderungen der Betriebsanlage zurück.
Die Nachbarn begehrten hierauf unter anderem die Feststellung durch die BH, dass die Betriebsanlage ohne entsprechenden Genehmigungen errichtet und betrieben worden sei, die bisherigen Genehmigungen erloschen seien und der Inhaber einen Antrag auf Genehmigung der Änderung zu stellen habe.
Die BH stellte zunächst fest, dass die Änderungen der Betriebsanlage emissionsneutral seien, und wies die übrigen Anträge der Nachbarn mangels Aktivlegitimation zurück. Die Beschwerde der Nachbarn wies das Verwaltungsgericht ebenfalls zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob Nachbarn bei emissionsneutralen Änderungen an einer Betriebsanlage - nach Entfall der bisherigen Anzeigepflicht durch die GewO‑Novelle 2017 - ein Feststellungsinteresse dahingehend zukommt, dass eine Betriebsanlage konsenslos betrieben worden sei und die erfolgten Änderungen nicht als emissionsneutral, sondern als genehmigungspflichtig anzusehen seien.
Nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH ist ein Feststellungsantrag immer dann zulässig, wenn ein öffentliches oder privates (rechtliches) Interesse an der Feststellung besteht. Für Parteien ist dies der Fall, wenn der Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Die Partei kann einen Feststellungsantrag nur dann stellen, wenn er ein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstellt und kein anderes (Verwaltungs-)Verfahren zur Verfügung steht.
Die Behörde hat nur auf Antrag eines Betriebsanlageninhabers festzuhalten, ob die Errichtung oder der Betrieb einer Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf. Feststellungsanträge der Nachbarn sind nicht zulässig. Ein analoge Anwendung des § 358 Abs 1 GewO ist als spezielle Bestimmung nicht zulässig.
VwGH Ro 2019/04/0008-0011 (15.07.2021)