VwGH: Eine App ist kein eichpflichtiges Messgerät

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Weder bei einer Smartphone-App noch bei dem Smartphone mit GPS-Funktion handelt es sich um ein eichpflichtiges Messgerät nach § 8 Abs 1 Z 1 MEG.

Im vorliegenden Fall wurde ein Mietwagenunternehmer von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bestraft, weil sein Unternehmen einen Fahrgast befördert hatte und die Vermittlung der Beförderung als auch die Berechnung des Fahrpreises über die Smartphone-App seines Kooperationspartners abgewickelt wurde. Bei der App handle es sich der Behörde zufolge um ein Messgerät im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG), das nicht geeicht gewesen sei. Die Behörde verhängte daher über den Unternehmer eine Geldstrafe.

Die erhobene Beschwerde des Unternehmers gegen das Straferkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht ab.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus, dass es sich bei einem Messgerät im Sinne des § 7 Abs 1 MEG um ein Gerät handelt, das für die Messung mindestens einer Messgröße vorgesehen ist (etwa Länge, Gewicht oder Temperatur). Nach § 8 Abs 1 Z 1 MEG unterliegen im rechtsgeschäftlichen Verkehr Messgeräte zur Bestimmung der Länge […] sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen der Eichpflicht.

Der Begriff „Gerät“ ist im MEG nicht definiert, dem Sprachgebrauch zufolge ist darunter ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Eine App kann daher kein Gerät im Sinne des MEG sein. Aber auch die Definition in der Richtlinie 2014/30/EU, die ein "Gerät" als einen "fertige[n] Apparat […], der […] für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann" definiert, umfasst die fallgegenständliche App nicht. Und auch beim Smartphone mit GPS-Funktion in Kombination mit der App handelt es sich um kein Messgerät im Sinne des MEG.

Nach der Richtlinie 2014/32/EU handelt es sich hingegen bei einem "Taxameter" um ein Gerät, das zusammen mit einem Signalgeber betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, übermittelt das Smartphone zwar laufend seinen Standort, auf dem Gerät selbst erfolgte jedoch keine Längenmessung. 

Im Übrigen handelt es sich beim Smartphone auch um kein Längenmessgerät, das zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden dient (etwa Stoffe, Bänder oder Kabel), während eine Vorschubbewegung des Messguts erfolgt. Der Tatbestand des § 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 MEG war daher nicht erfüllt.

VwGH Ro 2019/04/0028-5 (12.11.2021)




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