VwGH: Doppelbestrafung als Zulassungsbesitzer und Lenker zulässig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Dürfen gegen dieselbe Person wegen eines Verstoßes gegen § 102 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) als Lenker und gegen § 103 KFG als Zulassungsbesitzer zwei Strafen nebeneinander verhängt werden, oder verstößt dies gegen das Verbot der Doppelbestrafung?

Der Revisionswerber wurde als Lenker eines Motorrades von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen des Verstoßes gegen § 102 Abs 1 KFG bestraft, weil er vor Fahrantritt nicht kontrolliert hatte, ob das Fahrzeug dem KFG entspricht. Ebenso wurde er als Zulassungsbesitzer dieses Motorrads bestraft, weil er an seinem Motorrad Änderungen vorgenommen hatte, ohne dies der Behörde angezeigt zu haben. Da das Motorrad nicht den Vorgaben des KFG entsprochen hatte, wurde er wegen Verstößen gegen § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 KFG von der Landespolizeidirektion bestraft.

Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diese Bestrafung ab. Daraufhin erhob der Revisionswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieser entschied wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung nur dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft.

Der VwGH stellte klar, dass es sich bei § 102 KFG und § 103 KFG um zwei unterschiedliche Delikte handelt, die zueinander nicht in Scheinkonkurrenz stehen und der Unwert des einen Delikts nicht vom Unwert des anderen Delikts miterfasst wird. Die durch § 33 Abs 1 KFG näher umschriebenen Verhaltenspflichten des Zulassungsbesitzers bestehen unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt.

Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

VwGH Ra 2024/02/0236 (22.01.2025)




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