VwGH: Datenschutz - BVwG kann Bescheid ersatzlos beheben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält es für rechtmäßig, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Bescheid ersatzlos behebt, wenn sich herausstellt, dass der Bescheidadressat tatsächlich nicht datenschutzrechtlicher Verantwortlicher ist. Eine Abweisung der Datenschutzbeschwerde ist nicht zwingend.

Im Ausgangsfall erhob der Mitbeteiligte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) gegen das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Er erhielt ein Impferinnerungsschreiben und war der Ansicht, dass auf seine personenbezogenen Daten im zentralen Impfregister zu Unrecht zugegriffen wurde. Die DSB gab ihm Recht und stellte fest, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Mitbeteiligten im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte. Dagegen erhob das Amt der Vorarlberger Landesregierung Bescheidbeschwerde an das BVwG.

Das BVwG erachtete die Gesundheitslandesrätin und nicht das Amt der Vorarlberger Landesregierung als datenschutzrechtlich Verantwortliche und behob den Bescheid der DSB ersatzlos.

Dagegen erhob das Amt der Vorarlberger Landesregierung Revision. Die Datenschutzbeschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Die ersatzlose Behebung des Bescheids beende nämlich nicht zwingend das Verfahren.

Der VwGH erwog:

Gem § 24 Abs 2 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) muss der Beschwerdeführer den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nicht angeben, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. Die DSB hat in solchen Fällen den datenschutzrechtlich Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln. Das BVwG ging rechtmäßig davon aus, dass nicht unzweifelhaft feststeht, ob der Mitbeteiligte seine Beschwerde tatsächlich gegen das Amt der Vorarlberger Landesregierung richten wollte oder ob er rechtsirrtümlich von einer Identität der Landesrätin und dem Amt der Landesregierung ausging. Da sich die Datenschutzbeschwerde daher nicht unzweifelhaft gegen eine bestimmte Stelle gerichtet hat, die nicht Verantwortlicher ist, war die Datenschutzbeschwerde auch nicht abzuweisen. 

Der Bescheid wurde zurecht – im Hinblick auf die Verfahrensführung gegen das Amt der Vorarlberger Landesregierung – lediglich ersatzlos aufgehoben. Die Datenschutzbeschwerde (richtigerweise gegen die Landesrätin) ist daher (wieder) offen.

VwGH Ro 2023/04/0013-8 (27.06.2023)




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