VwGH: Besteuerung von Versicherungsentschädigungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, ob eine erhaltene Versicherungsentschädigung für ein Grundstück dem besonderen Steuersatz des § 30a Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Der Revisionswerber führte ein Gastgewerbe, das Grundstück wurde durch einen Brand stark beschädigt. Der Betrieb des Revisionswerbers wurde provisorisch mit Zelt und Container daneben weitergeführt, mit der Versicherung einigte er sich auf eine pauschale Entschädigung von EUR 400.000 ohne Pflicht zum Wiederaufbau.

Im folgenden Jahr verkaufte der Revisionswerber die Liegenschaft. Der dem Gebäude zugeordnete Anteil der Versicherungsentschädigung (abzüglich des Buchwerts des Gebäudes) versteuerte er mit dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent nach § 30a EStG aF – heute 30 Prozent – und begründete dies damit, dass die Entschädigung bereits als Teil des Veräußerungserlöses angesehen wird. Das Finanzamt (FA) ging jedoch von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.

Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem Revisionswerber nicht. Es hielt fest, dass zur Anwendung des besonderen Steuersatzes eine Grundstücksveräußerung notwendig ist, die Zerstörung eines Wirtschaftsguts stellt dabei keine solche Veräußerung dar.

Der VwGH wies zunächst darauf hin, dass der besondere Steuersatz auch auf betriebliche Einkünfte aus Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme von Grundstücken nach § 30a Abs 3 EStG anwendbar ist. Vor dem Hintergrund der Neuordnung der einkommenssteuerlichen Behandlung der Immobilienveräußerung sei dies dahin zu interpretieren, dass der besondere Steuersatz konkret zwei Funktionen habe

Der Erhalt einer Entschädigung durch die Entwertung des Grundstücks bewirke auch die Realisierung stiller Reserven. Damit muss die Versicherungsentschädigung analog als Vorgang des § 30a Abs 3 EStG gewertet werden, so der VwGH.

Folglich war das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Ra 2020/15/0003-5 (22.09.2021)




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