VwGH: Besonders gefährliche Verhältnisse durch Wenden
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in der vorliegenden Sache mit besonders gefährlichen Verhältnissen in Bezug auf den Straßenverkehr nach dem Führerscheingesetz (FSG) auseinandergesetzt.
Dem Mitbeteiligten wurde aufgrund seines Manövers durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Aufgrund eines Staus in einem langen, geradlinigen Tunnel sah sich der Mitbeteiligte gezwungen, über eine doppelte Sperrlinie die Fahrbahn zu wechseln und den Tunnel in die andere Verkehrsrichtung zu verlassen. Nach den Feststellungen war der Tunnel gut einsehbar und war nicht als Autobahn gekennzeichnet. Ein auf der anderen Fahrtrichtung herannahender LKW musste aufgrund des Manövers abbremsen.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass keine besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinne von § 7 Abs 3 FSG vorlagen. Der Tunnel war gut einsehbar und auch das Manöver des Mitbeteiligten wäre früh genug erkennbar gewesen. Zudem wurde nur hinsichtlich der Strafhöhe Einspruch vom Mitbeteiligten erhoben, weswegen das Verwaltungsgericht die Strafhöhe auf 3 Monate ansetzte. Die Bezirkshauptmannschaft erhob dagegen Amtsrevision.
Der VwGH sah dies wie folgt:
Die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ist dann gefährdet, wenn unter anderem ein rücksichtloses Verhalten gesetzt wird. Dazu zählt auch das Herbeiführen von besonders gefährlichen Verhältnissen, wie das Überschreiten von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor Schulen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten. Zu werten sind diese Umstände nach ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen von bestimmten Tatsachen des Abs 3, dass dieses Setzen die demonstrativ aufgezählten Fälle des Abs 3 herbeiführt; eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird nicht vorausgesetzt. Im vorliegenden Fall ist auch ins Gewicht fallend, dass das Wendemanöver in einem Tunnel passierte. Ein Verkehrsunfall in einem solchen Gebiet hätte schwerwiegende Folgen (wie Explosionsgefahr). Dass der entgegenkommende LKW durch das Manöver abbremsen musste, spielt für den VwGH keine Rolle.
Der VwGH sah gefährliche Verhältnisse und hob deswegen das angefochtene Erkenntnis auf.
VwGH Ra 2020/11/0221 (25.01.2022)