VwGH: Anfechtbarkeit einer Hausdurchsuchung im Ausland

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einer in den Niederlanden durchgeführten Hausdurchsuchung auf Ersuchen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde.

In den Geschäftsräumlichkeiten der revisionswerbenden Partei fand eine von der niederländischen Wettbewerbsbehörde durchgeführte Hausdurchsuchung auf Ersuchen der österreichischen Behörde nach Art 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln statt. Ein (österreichischer) Hausdurchsuchungsbefehl lag nicht vor. Die revisionswerbende Partei führte aus, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde nur als „verlängerter Arm“ der österreichischen Behörde gedient habe und somit ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Die Hausdurchsuchung sei daher nach österreichischem Rech zu bewerten und damit unzulässig gewesen.

Die Revision führte dazu aus: Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde eine andere solche Behörde um eine Hausdurchsuchung ersuchen will, muss ein auf Österreich bezogener Sachverhalt vorliegen, der ein österreichisches Rechtssubjekt betrifft. Auch für ein solches Ersuchen nach Art 22 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 gilt das kartellrechtliche Erfordernis eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung (§ 12 Wettbewerbsgesetz), da der Akt auf Namen und Rechnung der österr. Behörde vorgenommen wurde. Weiters liegt für ein solches Ersuchen eine „Doppelschranke“ vor: es müssen nicht nur die Voraussetzungen für den Ermittlungsakt nach dem Recht der ersuchenden Behörde gegeben sein, sondern auch nach dem der ersuchten Behörde.

Der VwGH erwog dazu:

Das Ersuchen nach Art 22 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 ist getrennt von der Hausdurchführung zu betrachten. Die tatsächliche Amtshilfehandlung wird hingegen, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, zwar ebenfalls im Interesse der ersuchenden Behörde, aber auf Namen der ersuchten Behörde durchgeführt, hat doch eine Behörde in einem anderen Hoheitsgebiet keine Weisungsbefugnis. Der VwGH sah die Hausdurchsuchung als einen Ermittlungsakt der niederländischen Behörde, welche nach niederländischem Recht zu qualifizieren sei. Letztlich sieht der VwGH auch das Amtshilfeersuchen nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da die tatsächliche Handlung erst der ersuchten Behörde obliegt und es somit an der Unmittelbarkeit mangelt.

Die Revision war als unbegründet abzuweisen.

VwGH Ro 2018/04/0001 (18.03.2022)




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