VwGH: Airbnb: „Gewerbliche Nutzung“ iSd Wiener Bauordnung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass für die Beurteilung der „gewerblichen Nutzung“ für kurzfristige Beherbergungszwecke (zB auf Booking.com oder Airbnb) im Sinne des § 7a Abs 3 der Wiener Bauordnung ein von der Gewerbeordnung 1994 abweichender Begriff der Gewerblichkeit heranzuziehen ist.
Die Revisionswerberin ist Eigentümerin eines Gebäudes in Wien (1. Bezirk). Das Gebäude befindet sich im gemischten Baugebiet einer Wohnzone. Der Magistrat der Stadt Wien trug ihr auf, die gewerbliche Nutzung der Aufenthaltsräume mehrerer Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke (Vermietung vor allem über booking.com oder Airbnb) zu unterlassen. § 7a Abs 3 der Wiener Bauordnung (BO) verbiete diese nämlich.
Das Landesverwaltungsgericht Wien gab der Stadt Wien Recht. Vor dem VwGH ging es (nur) noch um die Auslegung des Begriffs „gewerbliche Nutzung“ in § 7a Abs 3 letzter Halbsatz der Wiener Bauordnung.
Der Begriff „gewerbliche Nutzung“ ist laut VwGH nicht im Sinne der Gewerbeordnung 1994, sondern in einem eigenen baurechtlichen Sinn zu verstehen. Die Erläuterungen zu § 7a Abs 3 BO führen aus, dass „gewerblich“ im Sinne einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zu verstehen ist. Damit wollte der Gesetzgeber geringere Anforderungen an die „gewerbliche Nutzung“ aufstellen als die „Gewerblichkeit“ iSd der Gewerbeordnung 1994 (letztere erfordert neben der Bereitstellung von Wohnraum auch das Erbringen von üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen). Die BO erfordert hingegen kein Erbringen von Dienstleistungen (wie etwa Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort etc.).
Somit war der Stadt Wien auch vor dem VwGH zu folgen.
VwGH Ro 2020/05/0029-4 (24.05.2022)