VfGH: Entgelt für Gegendarstellung kann unverhältnismäßig hoch sein

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt § 17 Abs 5 Mediengesetz (MedienG) als verfassungswidrig auf, da das Kostenrisiko einer zu Unrecht erwirkten Gegendarstellung unverhältnismäßig hoch sein kann.

Ausgangsfall war eine Auseinandersetzung zwischen der Tageszeitung ÖSTERREICH und der Wiener Stadträtin Ulli Sima. ÖSTERREICH publizierte einen Artikel zu hohen Personalkosten im Zusammenhang mit von Sima veranlassten Kontrollen des 2019 eingeführten Rauchverbots in der Gastronomie. Sima begehrte gem § 12 Abs 1 MedienG eine (unentgeltliche) Gegendarstellung, dass die veröffentlichten Behauptungen unrichtig zw. irreführend unvollständig und die tatsächlich angefallenen Kosten deutlich geringer seien.

Diese Gegendarstellung wurde, wie das später damit befasste Berufungsgericht entschied, zu Unrecht erwirkt und Sima hätte gem § 17 Abs 5 MedienG für die zu Unrecht erwirkte Gegendarstellung sowie für die Veröffentlichung des Berufungsurteils etwa 236.000 EUR an Einschaltungsentgelt zahlen müssen.

Die Bestimmung ist verfassungswidrig:

Wurde gerichtlich auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung erkannt, so hat die dagegen mögliche Berufung keine aufschiebende Wirkung. Als Ausgleich dafür steht dem Antragsgegner – in diesem Fall der Tageszeitung ÖSTERREICH – ein Anspruch auf Veröffentlichung des Berufungsurteils zu. Auf Antrag ist der Gegner – hier Stadträtin Sima – auch zur Zahlung des Einschaltentgelts zu verurteilen.

Die Höhe des Einschaltentgelts wird vor allem nach dem Tarif, den der Medieninhaber sonst für Einschaltungen im konkreten Medium verlangen kann, bestimmt. Es kommt daher wesentlich auf die Marktposition des Mediums an. Mit einer entsprechenden Marktstellung geht in aller Regel auch eine entsprechende wirtschaftliche Stellung des Medieninhabers einher, die der „anderen Seite“ in vielen Fällen überlegen ist. Die „andere Seite“ ist daher einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, das nicht mehr tragfähig sein kann. Dies kann dazu führen, dass man von vornherein auf sein Recht auf Gegendarstellung verzichtet.

Damit verstößt § 17 Abs 5 MedienG aber gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK).

Der Gesetzgeber hat nun bis 1. Juli 2024 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

VfGH G 297/2022-24 (15.03.2023)




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